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Fachgebundene genetische Beratung gemäß Paragraph 7 Abs. 3 und Paragraph 23 Abs. 2 Nr. 2a Gendiagnostikgesetz (GenDG)


Seit 1. Februar 2010 ist das Gendiagnostikgesetz (GenDG) in Kraft. Demnach dürfen ab 1. Februar 2012 genetische Beratungen im Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen nur noch durch speziell qualifizierte Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden.

Auch wenn genetische Untersuchungen heute immer noch vor allem die Gebiete Humangenetik, Gynäkologie und Kinderheilkunde betreffen, finden entsprechende Untersuchungsverfahren zunehmend auch in allen anderen Gebieten Verbreitung- hier insbesondere in der Urologie/Andrologie. Der Bundesgesetzgeber hat auf diese Entwicklung mit dem GenDG reagiert und sowohl die Voraussetzungen und Grenzen genetischer Untersuchungen neu geregelt sowie auch die genetische Beratung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. In dem Gesetz sind für Ärztinnen und Ärzte, die genetische Untersuchungen durchführen, umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflichten verankert und Einschränkungen für diese Untersuchungen definiert.

Daher müssen genetisch beratende Ärztinnen und Ärzte, die über keine der gesetzlich festgelegten Weiterbildungen verfügen, ab 1. Februar 2012 speziell qualifiziert sein.

Das GenDG ist Bundesrecht, vorgeschrieben ist eine theoretische Qualifikation über 72 bzw. 8 Stunden, letzteres bei Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung. Alternativ kann als Übergangslösung für die Dauer von fünf Jahren die Qualifikation durch eine bestandene Wissenskontrolle nachgewiesen werden. Diese Übergangsfrist endet am 10.7.2016.